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Mit diesem Newsfeed informieren wir Sie über Wissenswertes aus dem Bereich der deutschen Rechtsprechung.-
Bussonderfahrstreifen auf dem Berliner Boulevard Unter den Linden darf bleiben (20.03.2025)
Der Bussonderfahrstreifen auf der Straße Unter den Linden darf bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
(VG Berlin, Beschluss vom 14.03.2025 - VG 11 L 767/24) -
Alter Tarifvertrag darf Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung ausschließen (20.03.2025)
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 11.03.2025 - 3 AZR 53/24) -
Bei Nutzungsuntersagung einer Wohnung ist dem Mieter eine Befolgungsfrist entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist zu gewähren (20.03.2025)
Wird gegenüber dem Mieter einer Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist ihm entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters nach § 573c Abs. 1 BGB eine Befolgungsfrist einzuräumen. In Ausnahmefällen kann diese Frist länger sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.
(Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.01.2025 - 1 ME 158/24) -
Kein Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss bei Bereitschaft des Verkäufers zur kostenfreien Abholung der mangelhaften Sache (20.03.2025)
Zwar kein ein Käufer grundsätzlich einen Vorschuss für den Transport der mangelhaften Sachen an den Verkäufer verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Verkäufer zur kostenlosen Abholung der Sache bereit ist. In diesem Fall ist der Schutz des Käufers ausreichend gewährleistet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 109/20) -
Bundeskartellamt darf Apple schärfer kontrollieren (19.03.2025)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden.
(BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - KVB 61/23)